Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 246

§ 246 – Annahmewerte

Die Finanzbehörde bestimmt nach ihrem Ermessen, zu welchen Werten Gegenstände als Sicherheit anzunehmen sind. Der Annahmewert darf jedoch den bei einer Verwertung zu erwartenden Erlös abzüglich der Kosten der Verwertung nicht übersteigen. Er darf bei den in § 241 Absatz 1 Nummer 2 und 4 aufgeführten Gegenständen und bei beweglichen Sachen, die nach § 245 als Sicherheit angenommen werden, nicht unter den in § 234 Absatz 3, § 236 und § 237 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Werten liegen.

Kurz erklärt

  • Die Finanzbehörde entscheidet, welche Werte als Sicherheit akzeptiert werden.
  • Der Annahmewert darf den erwarteten Erlös nach Verwertung minus Verwertungskosten nicht überschreiten.
  • Für bestimmte Gegenstände gelten Mindestwerte, die nicht unterschritten werden dürfen.
  • Diese Mindestwerte sind in verschiedenen Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgelegt.
  • Es betrifft sowohl bewegliche Sachen als auch spezielle Gegenstände aus § 241 Absatz 1 Nummer 2 und 4.